Wissen ist Macht. Nichts wissen macht offenbar auch nichts, selbst dann, wenn es um massive Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte der Bürger geht.
So lässt sich die
„Fachliche Begründungen der 3. COVID-Notmaßnahmenverordnung“ lesen, die in Österreich vor zwei Jahren zur fachlichen Rechtfertigung der Einführung einer großflächigen FFP2-Maskenpflicht und zur Ausdehnung der Abstandsregel von 1 auf 2 Meter diente.
Wer jedoch in dem Papier fundierte wissenschaftliche Abwägungen bezüglich möglichem epidemiologischen Nutzen vs. möglicher nachteiliger Effekte sucht, wird - auch bei wohlwollendem Herangehen - schwer enttäuscht.
Ad FFP2-Masken in öffentlichem Verkehr und Handel
"
Studien belegen, dass es beim Tragen von Gesichtsmasken zu keinen Nebenwirkungen wie z.B. Sauerstoffmangel bei der Trägerin/dem Träger kommt."
"Ein richtig verwendeter MNS bietet einen guten – wenn auch nicht vollständigen Schutz."
- Welche "Studien" das sind, konkretisieren die Autoren freilich nicht.
- Ebenso unterbleibt der schlüssige Nachweis, dass FFP2-Masken das Infektionsgeschehen überhaupt eindämmen würden bzw. wirksamer wären als gewöhnlicher, angeblich ohnehin "guten Schutz" bietender, Mund-Nasen-Schutz (MNS).
Ad Abstand 2 m statt 1 m
"Die Korrelation zwischen der Nähe zu einer infektiösen Person und das Risiko einer Virusübertragung sind wissenschaftlich nicht vollständig definiert."
"Bisher ist man von mindestens 1 Meter ausgegangen, da das Übertragungsrisiko aber auch von anderen Faktoren abhängt,
könnten in manchen Situationen größere Abstände
möglicherweise sinnvoll sein."
- Mehr an hochpeinlichem Konjunktiv geht nicht.
Resümee
Angesichts dieser grob mangelhaften Ausführungen verwundert es wenig, dass die türkis-grüne Regierung ihre fachlichen Begründungen zu den COVID-Verordnungen, etwa zum „Lockdown für Ungeimpfte“ oder zur Etablierung des 2G-Regimes in vielen Lebensbereichen, geheim halten will (
siehe TKP-Artikel).
Wären die wissenschaftlichen Ausführungen von ähnlicher Qualität wie anlässlich der FFP2-Maskeneinführung, würde das die schärfsten Grundrechte-Einschränkungen in der Geschichte der zweiten Republik als bloße Willkür erscheinen lassen. Zudem hätte sich auch der Verfassungsgerichtshof, der die beispiellosen Einschränkungen bekanntlich durchgewunken hat, nachhaltig blamiert.
Quelle
Das Dokument stand vorübergehend auf der Website des Justizministeriums zum Download und findet sich nach wie vor
an anderer Stelle im Web.
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